Der Traktat führt den Namen זבחים (Schlacht- oder Tieropfer), weil er sich fast ausschliesslich mit den Vorschriften über diese beschäftigt. Eine ältere Bezeichnung für den Traktat ist שחיטת קדשים (Das Schlachten der Opfertiere), so Talmud Baba Mezia 109b. In den alten Tosefta-Ausgaben heisst der Traktat מסכת קרבנות (Opfer-Traktat). Es werden folgende Gegenstände behandelt: 1. Wenn gegen die Vorschrift verstossen worden ist, dass jedes Opfer לשמו, d. h. zu dem Zwecke, zu welchem es von dem Darbringer geweiht worden ist, dargebracht werden muss. (Abschn. I). 2. Das Untauglichwerden des Opfers durch Ausführung einer Opferhandlung durch eine hierzu untaugliche Person oder durch unrichtige Ausführung derselben. (Abschn. II, 1). 3. Das Untauglichwerden des Opfers durch die Absicht, etwas davon ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit (חוץ לזמנו) oder des dafür vorgeschriebenen Ortes (חוץ למקומו) zu sprengen, zu opfern oder zu essen. (Abschn. II, 2—5). 4. Fälle, wo der Verstoss, dass eine Opferhandlung durch einen hierzu Unzutauglichen oder in unrichtiger Weise vollzogen worden ist, noch wieder gut gemacht werden kann. (Abschn. III, 1—2). 5. Weitere Ausführung, wann das Opfer durch die Absicht, etwas davon ausserhalb der dafür vorgeschriebenen Zeit oder des dafür vorgeschriebenen Ortes zu sprengen, zu opfern oder zu essen, untauglich wird und in welchen Fällen nicht. (Abschn. III, 3—IV, 5). 6. Worauf der die Opferhandlung Ausführende seine Gedanken zu richten hat. (Abschn. IV, 6). 7. Bestimmungen über den Platz, wo die einzelnen Viehopfer geschlachtet werden, über die Sprengung des Blutes und über das Verzehren des Opferfleisches; wo von dem Mehlopfer das קומץ abgehoben wird, und über das Verzehren des Opferfleisches. (Abschn. V—VI, 1). 8. Die Ausführung der Opferhandlungen bei dem Vogel-Sündopfer und dem Vogel-Ganzopfer. (Abschn. VI, 2—6). 9. Anwendung der Bestimmungen über שלא לשמו und חוץ לזמנו und חוץ למקומו auf die Vogel-Opfer. (Abschn. VI, 7). 10. Wenn die Vorschriften über die Vogel-Sündopfer und Vogel-Ganzopfer mit einander vertauscht oder sonst nicht in der richtigen Weise ausgeführt worden sind, oder die Opfer aus anderem Grunde unbrauchbar sind. (Abschn. VII). 11. Wenn Opfertiere oder Opferteile einer Gattung unter andere der gleichen oder anderer Gattung geraten sind, wenn das zu sprengende Blut mit einer anderen Flüssigkeit oder dem Blut anderer Teile sich vermischt hat oder vorschriftswidrig in das Innere des Heiligtums gekommen ist. (Abschn. VIII). 12. Wann selbst unrichtiger Weise auf den Altar Gebrachtes als durch den Altar geheiligt gilt und daher auf dem Altar zu verbleiben hat, und wann es wieder herunter zu nehmen ist. Auch durch das Hinauflegen auf die Rampe und das Hineintun in ein Dienstgefäss wird das Darzubringende schon geheiligt. (Abschn. IX). 13. In welcher Reihenfolge, wenn verschiedene Opfer darzubringen sind, dieselben dargebracht werden, in welcher Reihenfolge das Blut zu sprengen und das Fleisch zu verzehren ist. Ueber das Verzehren des Heiligen durch die Priester. (Abschn. X). 14. Das Reinigen von Kleidern und ähnlichen Gegenständen, auf welche Blut von einem Sündopfer gespritzt ist, und die Behandlung der Geräte, in denen Heiliges gekocht worden ist. (Abschn. XI). 15. Die Verteilung des Fleisches und der Häute der Opfertiere unter die Priester. Das Verbrennen der Stiere und Böcke, die verbrannt werden. (Abschn. XII). 16. Das Verbot, Heiliges ausserhalb des Heiligtums zu schlachten, zu opfern und zu sprengen. Das Verbot unrein gewordenes Heiliges oder Heiliges in Unreinheit zu geniessen. (Abschn. XIII). 17. Auf welche Fälle das Verbot, Heiliges ausserhalb des Heiligtums darzubringen, nicht zutrifft. (Abschn. XIV, 1—3). 18. Das Darbringen von Opfern in den Zeiten, wo das Darbringen ausserhalb des Heiligtums gestattet war. (Abschn. XIV, 4—10).